AGB

Vertragsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der ALOYS STROTDRESCH e.K.

1. Allgemeine Bestimmungen Diese

Vertragsbedingungen gelten für die gegenwärtigen sowie für alle zukünftigen Verträge über den Verkauf und Lieferung von Waren sowiedie Erbringung von Leistungen zwischen unseren Kunden und uns, und zwar ausschließlich im unternehmerischen Geschäftsverkehr.Widersprechende, abweichende oder ergänzende Bedingungen des Bestellers werden nicht akzeptiert und sind für uns nicht verbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen oder vorbehaltlos leisten oder Zahlungen annehmen. Abweichungen von diesen VertragsbedingungenBedingungen werden nur gültig, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart worden sind.

2. Bestellung / Annahme

a. Alle getroffenen Vereinbarungen werden erst durch unsere Bestätigung in Textform verbindlich.

b. Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Wenn wir ein Angebot angenommen haben, ist dieses unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien zu überprüfen und anzupassen, falls nach seiner Abgabe aufgrund neuer oder geänderter rechtlicher Vorschriften oder neuer Anforderungen von Behörden und Prüfstellen Änderungen der Vertragspflichten notwendig sind.

c. An gelieferter Standardsoftwarehat der Kundedas nicht ausschließliche Recht zur Nutzung in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Kundedarf, soweit nicht abweichend vereinbart oder z. B. auf dem Datenträger oder in der Softwaredokumentation abweichend vermerkt, zwei Sicherungskopien erstellen.

3. Preis, Zahlung, Sicherheiten

a. Unsere Preise verstehen sich, wennnichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ab unserem Betriebsgelände. Nebenkosten für Verpackung, Fracht, Versicherung, Lagerung, Fremdprüfung, Umsatzsteuer sowie alle anderen zusätzlichen Kosten und Steuern sind nicht enthalten. Zahlungen haben zu den im Vertrag vereinbarten Terminen für uns kostenlos und ohne jeden Abzug auf unser Bankkonto zu erfolgen.

b. Haben wir die Installation oder Montage vereinbart und wurde keine andere Absprache getroffen, so trägt der Kundeneben den vereinbarten Preisen alle erforderlichen zusätzlichen Kosten wie insbesondereReisekosten, Kosten für Transport des Handwerkszeugs sowie Kosten für Strom, Wasser und Druckluft.

c. Bei Lieferungenins Ausland sind sämtliche Steuern, Zölle, Sozialversicherungsbeiträge und sonstige öffentliche Abgaben, die gegenüber uns oder unseren Mitarbeitern in Verbindung mit der Vertragserfüllung im Bestimmungsland ggf. erhoben werden, vomKundenzu erstatten.

d. DerKunde darf nur mit Forderungen aufrechnen, die zwischen ihm und uns unstreitig sind oder rechtskräftig festgestellt wurden. Die vorgenannte Regel gilt auch entsprechend für ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht des Bestellers.

e. Unbeschadet weiterer Rechte und Rechtsbehelfe sind wir bei einem Zahlungsverzug des Kunden, im Falle einer erheblichen Verschlechterung der Kreditwürdigkeit und falls über das Vermögen des Kundenein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird, berechtigt, sämtliche unserer Forderungen sofort fällig zu stellen oder Sicherheiten zu verlangen. Wir sind auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder gegen Stellung von Sicherheiten auszuführen oder vom Vertrag zurückzutreten.

f. Verpackung, wennnicht anders vereinbart, wird dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt. Stattdessen können wir die Rückgabe der Verpackung verlangen und Benutzungsgebühren und Pfand berechnen.

4. Liefertermine, Leistungshindernisse

a. Die vereinbarten Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie von uns in Textform bestätigt sind und alle Einzelheiten des Vertrages rechtzeitig geklärt wurden, alle vom Kundenzu beschaffenden Unterlagen und Genehmigungen uns zur Verfügung gestellt wurden, alle Zeichnungen durch den Kundenfreigegeben wurden und vereinbarte Anzahlungen bei uns eingegangen sind oder etwa vereinbarte Sicherheiten gestellt wurden. Weitere Voraussetzung ist die rechtzeitige Erbringung der Installations-undMontagevorleistungen des Bestellers.

b. Die vereinbarten Termine für die Lieferung gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, auchwenn die zur Lieferung bereiten Waren aus nicht von uns zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig versandt werden können.

c. Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt unvorhergesehener Umstände gehindert werden, die uns oder unsere Zulieferer bzw. Subunternehmer betreffen und die wir auch mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht hätten abwenden können, z. B. Krieg, Eingriffe durch höhere Gewalt, innere Unruhen, Naturgewalten,Lock-Downs,Unfälle, Streiks und Aussperrungen, sonstige Betriebsstörungen und Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Betriebsstoffe, jeglicher Vormaterialien oder sonstiger notwendiger Lieferungen, werden die Lieferfristen um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit verlängert. Über eine Anpassung der sonstigen Vertragsbestimmungen wird sich der Kundemit uns ins Benehmen setzen. Wird uns die Erfüllung unserer Verpflichtungen durch die unvorhergesehenen Umstände unmöglich oder unzumutbar, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

d. Im Falle von Lieferverzögerungen oder Verzögerungen sonstiger Leistungen haften wir nur, wenn wir die Verzögerung schuldhaft verursacht haben. Unsere Haftung für daraus resultierende Schäden (einschließlich von Schäden infolge der Erklärung der Aufhebung des Vertrages durch den Kundenwegen der Verzögerung) ist insgesamt auf eine Höhe von 0,5 % des Auftragswertes (netto) für jede volle Woche der Verzögerung bis maximal 5 % des Auftragswertes (netto) begrenzt, wobei dieser Wert jeweils im Verhältnis zum verspäteten Teil der Waren zu berechnen ist. Schadensersatz gemäß dieser Regelungbildet die einzige und ausschließliche Kompensation des Kundenfür Verzögerungen unter Ausschluss aller sonstigen Ansprüche auf Schadensersatz. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht in den unter Ziffer 10.c.geregelten Fällen.

5. Abnahme

a. Wenn ein Abnahmetest vereinbart ist, muss der Abnahmetest unverzüglich vom Kundennach unserer Meldung der Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Nach Durchführung des Abnahmetests muss der Kundedie Abnahme innerhalb von einer Woche schriftlich bestätigen. Der Kundehat die für die Durchführung des Abnahmetests erforderlichen Voraussetzungen zu schaffenund mit Ausnahme unserer Personalkosten die gesamten mit der Abnahme verbundenen Kostenzu tragen.

b. Erfolgt die Durchführung des Abnahmetests oder die Bestätigung der Abnahme durch den Kundennicht innerhalb des angegebenen Zeitrahmens oder werden die Leistungenoder Teile davon ohne unsere vorherige Zustimmung in Betrieb gesetzt, so gelten die Leistungdurch den Kunden alsabgenommen. Dasselbe gilt, wenn der Kundedie Abnahme verweigert, ohne die Gründe dafür innerhalb einer Woche nach Erhalt unserer Aufforderung schriftlich darzulegen. Die vom Kundendarzulegenden Gründe müssen zumindest erklären, welchen Teil der Leistungder Kundefür unvollständig oder in erheblichem Maß für mangelhaft hält und warum er dieser Meinung ist.

6. Gefahrübergang, Versand

a. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, erfolgt der Eigentums-und Gefahrübergang an den Waren und Leistungen auf den Kundenmit Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer.

b. Soweit der Gefahrübergang nicht bereits stattgefunden hat, geht die Gefahr auf den Kundenüber, wenn der Versand, die Lieferung, der Beginn oder die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Entgegennahme im eigenen Betrieb oder die Abnahme der Waren aus dem Kundenzuvertretenden Gründen verzögert werden oder der Kundein Annahmeverzug gerät.

c. Soweit wir nach den vereinbarten Lieferbedingungen für den Transport der Waren verantwortlich sind, sind Transportmittel und Transportweg unserer Wahl überlassen. Gleiches gilt für die Auswahl des Spediteurs oder Frachtführers.

d. Versandfertig gemeldete Waren müssen sofort vom Kundenabgerufen werden, andernfalls sind wir nach unserem Ermessen berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Kundenzu lagern und als geliefert zu berechnen. Wirsind berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und diese zu berechnen.

7. Eigentumsvorbehalt

a. Ungeachtet der Lieferung und des Gefahrüberganges oder andere Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen, gehtdas Eigentum an den Lieferungen und Leistungen nicht auf den Kunden über, solange nicht der gesamte Kaufpreis gezahlt worden ist. Nach etwaigem Rücktritt vom Vertrag haben wir das Recht, die Ware herauszuverlangen, anderweitig zu veräußern oder darüber zu verfügen.

b. Solange die Ware nicht vollständig bezahlt ist, muss der Kunde die Ware treuhänderisch für uns halten und die Ware getrennt von seinem Eigentum und dem Dritter aufbewahren sowie das Vorbehaltsgut ordnungsgemäß zu lagern, zu sichern und zu versichern sowie als unser Eigentum zu kennzeichnen.

c. Bis zur vollständigen Bezahlung darf der Kunde die Ware im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb nutzen und weiter veräußern, doch muss er jegliches Entgelt einschließlich etwaiger Versicherungszahlungen für uns halten und die Gelder getrennt von seinem Vermögen oder demjenigen Dritter halten.

d. Sind die Liefergegenstände weiter verarbeitet oder ist die Weiterverarbeitung auch mit Teilen, an denen wir kein Eigentum haben, erfolgt, so werden wir entsprechendes Teileigentum. Dasselbe soll gelten für den Fall der Vermischung von Gütern des Kunden mit denjenigen anderer.

e. Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Kunde dieser Aufgabe nicht nachkommt, haftet er für den daraus entstandenen Schaden. Der Kunde verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf unser Verlangen hin soweit freizugeben, als der realistische Wert der Sicherheiten, die dem Kunden zustehende Forderung übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten treffen wir.

f. Wir sind befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des jeweiligen Vertrages die erhaltenen personenbezogenen Daten zu speichern und zu verarbeiten oder diese Aufgabe Dritten zu übertragen. Wir haben dabei die Einhaltung der anwendbaren Datenschutzvorschriften sicherzustellen.

8. Mängelhaftung

a. Die Haftungsfrist für Mängel beträgt 12 Monate. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, läuft die Frist ab der Abnahme, längsten jedoch 24 Monate ab Lieferung. Diese Frist gilt nicht für Schadenersatzansprüche des Kunden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von uns oder unserer Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

b. Wir sind berechtigt, alle mangelhaften Waren nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu leisten. Bei Software, deren Sourcecode wir selbst ändern können, beseitigen wir Mängel in der Software nach unserer Wahl durch Überlassung eines Updates der Software, in dem nur die Mängel beseitigt sind, oder durch Überlassung eines Upgrades der Software, in dem auch die Mängel beseitigt sind. Bei Software, deren Sourcecode wir selbst nicht ändern können, gilt dies nur, soweit uns ein solches Update oder Upgrade zur Verfügung gestellt wird oder von uns zu angemessenen Kosten beschafft werden kann. Mängelansprüche bestehen für eine Software, die der Kundeüber eine von uns vorgesehene Schnittstelle hinaus erweitert hat, lediglich bis zur Schnittstelle.

c. Die Untersuchungder gelieferten Ware und Mängelrügenhaben unverzüglich und in Textformzu erfolgen. Uns muss angemessene Zeit undGelegenheit zur Mängelbeseitigung gewährt werden. Zu diesem Zweck muss uns der KundeZugang zu den mangelhaften Waren gewähren. Der Kundehat uns einen vollständigen technischen Datenbericht vorzulegen und auf unsere Aufforderung die Demontage und Neumontage der Waren durchzuführen, ohne dass uns für all dies Kosten entstehen. Zur Klarstellung: Es beginnt keine neue Verjährungsfrist im Hinblick auf reparierte oder ausgetauschte Teile.

d. Für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln gilt zusätzlich und vorrangig Ziffer10. Vorbehaltlich der Ziffern 9 und 10 sind weitereAnsprüche und Rechte des Kundenwegen eines Mangels der Waren ausdrücklich ausgeschlossen. Der Kundeist insbesondere nichtberechtigt, den Vertrag wegen eines Irrtums über einen Sachverhalt, der von ihm als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde, anzufechten, insbesondere wegen eines Irrtums über den tatsächlichen Zustand der Waren.

9. Mängel wegen geistiger Eigentumsrechte

a. Durchsetzbare Rechte oder Ansprüche Dritter auf Basis gewerblicher Schutzrechte oder sonstigen geistigen Eigentums („Schutzrechte“) stellen nur insoweit einen Mangel dar, wie die Schutzrechte bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs in Deutschland registriert und veröffentlicht waren und der normale Gebrauch der Waren durch den Kundendadurch beeinträchtigt wird. Unbeschadet weitergehender Voraussetzungen, insbesondere nach Ziffer 8, haften wir für solche Mängel wie folgt:

b. Wir werden nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die betreffenden Waren entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder sie austauschen. Ist dies nicht zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kundendie gesetzlichen Rechte zur Vertragsaufhebung oder Minderung zu.

c. Die vorstehend genannten uns betreffenden Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Kundeuns über alle von Dritten geltend gemachten Ansprüche sofort schriftlich informiert, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kundedie Nutzung der Waren aus Schadensminderungs-oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

d. Ansprüche des Kundensind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Ansprüche sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kundenverursacht wird oder wenn er die Waren verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten benutzt.

10. Haftungsbegrenzung

a. Vorbehaltlich weitergehender rechtlicher und vertraglicher Voraussetzungen und Beschränkungen, insbesondere nach dem anwendbaren Recht, und unbeschadet weitergehender Beschränkungen nach dieser Ziffer 10 sind wir in keinem Falle für Schäden haftbar, die wir nicht vorsätzlich oder fahrlässig verursacht haben.

b. Unbeschadet der Ziffer c., aber ungeachtet aller sonstigen entgegenstehenden Vertragsbestimmungen, haften wir in keinem Fall und unabhängig vom Rechtsgrund (Vertrag, unerlaubte Handlung oder andereRechtsgrundlage) gegenüber dem Kundenfür Gewinn-oder Einnahmeverluste, Nutzungsausfall, Datenverlust, Kapitalkosten, Stillstandkosten, Kosten für Deckungskäufe, Kosten für Demontage und Neumontage der Waren, nicht an den Waren selbst entstandene Sachschäden und daraus resultierende Schäden oder Verluste, oder für unvorhersehbare, besondere, zufällige, mittelbare, indirekte oder Folgeschäden; dies gilt auch, wenn ein Dritter die vorgenannten Schäden erleidet.

c. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Fälle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sowie imFalle von Personenschäden oder soweit zwingendes Recht etwas anderes anordnet.

11. Anti-Korruption; Ausfuhrkontrolle

DerKundevereinbart, dass er und jede vom ihm beauftragte Partei alle geltenden Gesetze einschließlich der Gesetze zum Verbot öffentlicher Korruption und Angestelltenbestechung einhält. Der Kundevereinbart des Weiteren, dass er und jede von im beauftragte oder bezahlte Partei alle geltenden Ausfuhrkontrollen, wirtschaftlichen Sanktionen, Embargos und Vorschriften zur Ausfuhr, Wiederausfuhr, Verbreitung und dem Vertrieb der Waren, einschließlich der US-amerikanischen Ausfuhrkontrollgesetze, Vorschriften, Richtlinien und Ausführungsbestimmungen, die im Lauf der Zeit Änderungen unterliegen können, einhält. Außerdem sagt der Kundezu, dass er und jede von im beauftragte oder bezahlte Partei, die Waren weder direkt noch wissentlich indirekt nach Sudan, Kuba oder Iran ausführt oder wieder ausführt oder in ein anderes Land, für das die Regierung der Vereinigten Staaten (oder eine ihrer Behörden) eine Ausfuhrgenehmigung oder eine andere Genehmigung fordern kann oder in ein anderes Land, an eine andere Person oder Organisation, für die eine solche Ausfuhr oder Wiederausfuhr durch ein geltendes US-amerikanisches Gesetz, eine geltende Vorschrift, Richtlinie oder Ausführungsbestimmung verboten sein kann. Unbeschadet aller gegenteiligen Bestimmungen in einem Vertrag zwischen uns und dem Kundenoder in einem anderen Dokument (einschließlich Einkaufsbedingungen) oder Instrument in Bezug auf die Waren, folgen wir keiner Aufforderung zum Boykott eines Landes oder anderen Hoheitsgebietes, außer ein solcher Boykott wird vom US-amerikanischen Recht gefordert oder steht ansonsten nicht im Widerspruch hierzu. Wenn diese Klausel und alle geltenden Gesetze zum Verbot von öffentlicher Korruption und Angestelltenbestechung oder zu Embargos, Sanktionen, Ausfuhr oder Wiederausfuhr nicht strikt befolgt werden, stellt dies den Grund für die sofortige Kündigung dieses Vertrages durch uns dar.

12. Schlussbestimmungen / anzuwendendes Recht

a. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist Warendorf, der Sitz unseres Unternehmens, ab dem wir liefern. Sind von uns Leistungen zu erbringen (z. B. Montage), so ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Leistungen zu erbringen sind. Für die Zahlungspflicht des Bestellers ist Erfüllungsort Warendorf. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung ist Warendorf.

b. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung desÜbereinkommensder Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht/CISG)wird ausdrücklich ausgeschlossen.

c. Sollte eine der Vertragsbestimmungen ungültig oder in anderer Art und Weise undurchsetzbar sein oder werden, so bleiben die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die ungültige oder undurchsetzbare Regelung wird durch eine wirksame Regelung ersetzt, die dem von der ursprünglichen Bestimmung beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck und der beabsichtigten Wirkung so nah wie möglich kommt.